Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der STATTURA GmbH (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Käufers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind – soweit eine Bindungsfrist nicht schriftlich bestätigt ist – freibleibend und unverbindlich. Die im
Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten und
Mengen unverändert bleiben.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Etwaigen Abweichungen der Auftragsbestätigung von Bestellungen ist vom Käufer binnen einer Woche nach Zugang der
Auftragsbestätigung zu widersprechen. Unterbleibt der Widerspruch, so ist für den Vertrag der Inhalt der Auftragsbestätigung
maßgebend.

III. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

IV. Lieferzeiten, Montage und Erfüllungsort

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen jeweils der Schriftform.

2. Änderungen der Leistung oder Abweichungen von der versprochenen Leistung, insbesondere im Farbton, sowie Teillieferungen
und Teilleistungen sind insoweit zulässig, als sie dem Käufer unter Berücksichtung der Interessen des Verkäufers zumutbar sind.

3. Montagekosten sind, soweit nicht ausdrücklich von uns bestätigt, im Preis nicht enthalten.
Montagen erfolgen grundsätzlich nach unseren Zeichnungen. Zusatzleistungen, die sich aus baulichen Abweichungen ergeben,
werden gesondert in Rechnung gestellt. Wird eine von unseren Zeichnungen abweichende Montage gewünscht, sind wir vorher zu
benachrichtigen. Der Auftraggeber oder Vermittler hat keinerlei Weisungsrecht gegenüber unseren Monteuren. Die Entnahme von
Baustrom ist kostenlos. Die Montage muss ohne Unterbrechung und Behinderung durchgeführt werden können. Die Montagestelle
muss in montagebereitem Zustand sein, insbesondere geräumt, gereinigt und trocken. Für Schäden, die durch Feuchtigkeit der
Baustelle entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Unsere Möbel/Schrankwände/Trennwände etc. werden besenrein übergeben.
Die endgültige Reinigung obliegt dem Auftraggeber.

4. Verweigert der Käufer die Annahme einer bestellten Lieferung, so ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers
einzulagern.

5. Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist Aschaffenburg.

V. Gewährleistung und Haftung

A
Im Falle der Lieferung einer beweglichen Sache an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) gelten die gesetzlichen Bestimmungen
mit folgender Maßnahme:

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten oder wegen der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, gilt Ziff. VI.

B
Für Verträge, auf welche die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes nicht anwendbar sind, gilt Folgendes:

1. Der Käufer muss offensichtliche Mängel binnen einer Woche, wobei es auf die Absendung der Mängelrüge ankommt, schriftlich
beim Verkäufer rügen. Dies gilt entsprechend für Leistungen, die als Nacherfüllung nach Abs. 2 erbracht werden.

2. Liegt ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vor, so hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung
besteht nach Wahl des Verkäufers in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl den Preis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Zur Lieferung einer mängelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung ist der
Verkäufer nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern.

3. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit
abweichen, die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigen oder die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder
Bedienungsfehler entstehen. Abweichungen in Struktur und Farbe, die in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,
Furniere, Leder, textile Produkte) liegen und die handelsüblich sind, sind keine Mängel.

4. Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen eines Mangels ist auf einen Betrag beschränkt, der in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

5. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel gilt Ziff. VI.

6. Die Pflegeanleitung für die hergestellte Ware der STATTURA GmbH ist zu beachten. Diese kann auf Wunsch ausgehändigt
werden oder ist im Download unter www.stattura.de einzusehen.

VI Haftungsbeschränkung

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus
Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen
oder seitens des Verkäufers ausdrücklich zugestanden.

2. Der Verkäufer haftet:
a) In voller Höhe
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässiger
Pflichtverletzung beruhen,
- bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei Übernahme einer Garantie.
b) Dem Grunde nach bei Unmöglichkeit oder schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in
einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise.

3. In den Fällen des Absatzes 2 b) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und
vertragstypischen Schadens.

4. Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des Untergangs von kundenseitig gestelltem Material bei sorgfaltsgerechter Be- und
Verarbeitung (z.B. Glasbruch beim Bearbeiten) verbleibt beim Auftraggeber.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor
(Vorbehaltsware).

2. Die Vorbehaltsware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er
nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer ab.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich
zu benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterverkauf
handelt – kein Rücktritt vom Vertrag.

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl insoweit
freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VIII Muster-Zeichnungen – Sonderanfertigungen
Möblierungspläne, die auf Wunsch des Kunden/Interessenten gefertigt werden, sind zu einem Tagessatz von € 500,00 honorarpflichtig
(falls nicht anderslautend vereinbart). An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Möblierungsplänen, sonstigen Unterlagen und Mustern
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind auf Verlangen zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne unser
Einverständnis weitergegeben werden.
Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt, nicht in Preislisten geführt oder auf Kundenwunsch – ggf.
nach Zeichnung – aus Einzelteilen zusammengestellt werden. Dies bezieht sich auch auf Farbgebungen. Beizfarben erfordern einen
Aufschlag. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt
werden. Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

IX. Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld
anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.

2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% zu berechnen. Dem Käufer ist der
Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Verzugsschaden oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden eingetreten ist. Der
gesetzliche Verzugszins kann auf alle Fälle berechnet werden.

3. Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Käufer die aus dieser
Beauftragung entstehenden Kosten - mit Ausnahme des Erfolgshonorars - zu tragen.

4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn ein
Scheck des Käufers nicht eingelost wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte
Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Erfolgen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht, kann ein eventuell vereinbarter Skonto bei der Schlussrechnung nicht in Anspruch
genommen werden.

X. Vollmacht

Mündliche Willenserklärungen, Zusagen usw. unserer Mitarbeiter, die keine umfassende Vollmacht haben, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland

2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondermögen ist, ist Aschaffenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt.


Stand: 01.02.13
STATTURA GmbH

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